Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Corax e.V. – Initiative für Freies Radio –
Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle/Saale eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck,
– den Aufbau und Betrieb eines nichtkommerziellen, lokalen Rundfunksenders und das Erstellen
von Rundfunkprogrammen;
– die Schaffung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im nichtkommerziellen
Hörfunkbereich;
– sich für die Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen für nichtkommerziellen, freien,
lokalen Rundfunk einzusetzen;
– die Idee freier Radios und anderer alternativer Medienformen als Mittel der
Kommunikation und Vernetzung von Menschen, Verbänden und Vereinen in einem lokalen
Bezugsraum zu fördern;
– die Jugendhilfe in Form medienpädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
insbesondere im Hinblick auf deren kommunikative Kompetenz und die Kompetenz im
Umgang mit elektronischen Medien zu fördern;
– die Völkerverständigung im Sendegebiet zu fördern;
– den von kommerziellen Interessen unabhängigen Zugang zu Informationen zu fördern;
– Kommunikationsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen zu
fördern;
– gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle Schichten der Bevölkerung zu lokalen Medien,
besonders für jene Personen und Gruppen, denen bisher der Zugang zu Medien weitestgehend
verwehrt ist, zu fördern;
– lokale Kultur, Kunst und Wissenschaft zu fördern;
– die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern;
– den Umweltschutz zu fördern;
– die politische, wissenschaftliche und musische Bildung zu fördern;
– Informationen über lokalen Sport zu verbreiten;
– die Gesundheitserziehung zu fördern;
– die überregionale Vernetzung und den Austausch mit anderen nichtkommerziellen, freien und lokalen Radios im In- und Ausland zu fördern.
Der Vereinszweck wird auch durch die Durchführung und Ausgestaltung von Symposien, Seminaren, Vorträgen und Workshops zu themenspezifischen Gebieten zu gewährleisten versucht. Außerdem bezweckt der Verein, Möglichkeiten und Strukturen zu schaffen, die geeignet sind, Jugendarbeit im Sinne von Kommunikation und Verständigung zu ermöglichen.

Der Verein darf Vereine und Fördervereine gründen oder als solche anerkennen, die im Sinne der Ziele und Zwecke von Radio Corax handeln. Die Mitgliedervollversammlung kann mit Zweidrittel-mehrheit der erschienenen Mitglieder einen oder mehrere Vereine als Förderverein anerkennen.

2. Der Verein ist institutionell, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme. Personen, die faschistisches, rassistisches oder sexistisches Gedankengut verbreiten bzw. verbreiten wollen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

2. Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand;
– durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann;
– bei Verstoß gegen die Beitragsordnung;
– mit dem Tod des Mitglieds.

3. Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind Personen, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen müssen und auch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, sondern den Verein in ideeller bzw. materieller Weise unterstützen. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Fördermitgliedern ernannt.

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. die Geschäftsführung.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsorgan und mindestens einmal im Jahr durch-zuführen. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer vierwöchigen Frist schriftlich einberufen. Bei vorliegendem schriftlichen Einverständnis des Mitglieds erfolgt der Versand der Einladung per E-Mail.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und gegebenenfalls der
Geschäftsführung;
– die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
– den Ausschluss eines Mitglieds;
– die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
– die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
– die Anerkennung von Förder- und Ehrenmitgliedschaften;
– die Verabschiedung eines Redaktionsstatuts als Grundlage des Radiobetriebs;
– die Beschlussfassung über eventuelle Änderungen des Redaktionsstatuts.

2. In der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand die von ihm anberaumten Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tages-ordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Über diesen Antrag wird in der Mitglieder-versammlung abgestimmt. Bei mindestens 10% Ja-Stimmen der erschienenen Mitglieder wird der Ergänzungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen.

3. In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen werden durch diejenigen vertreten, die vom Vorstand der jeweiligen juristischen Person schriftlich bestimmt werden (maximal zwei Stimmen). Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

4. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt anzuzeigen.

5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, gemacht werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

7. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

§ 6 Vorstand des Vereins

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht mindestens aus: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer(in), der/dem Schriftführer(in) und einer/einem Beisitzer(in).

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein(e) Nachfolger(in) bestellt werden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitglieder-versammlungen durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens sechsmal jährlich zusammentritt und über die Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch die/den 1. Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzenden. Aller Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mitglieder haben Rederecht.

§ 7 Die Berufung des Beirates

1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Anregung und Empfehlung.

§ 8 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) oder ein geschäftsführendes Gremium berufen, das im Auftrag und auf der Grundlage der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand die laufenden Geschäfte führt. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und darf selbst kein Vorstandsmitglied sein.

§ 9 Gemeinnützige Zwecke und Zweckänderung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Träger Radio F.R.E.I. in Erfurt sowie Coloradio in Dresden zur Verwendung für Zwecke der Jugendarbeit/Jugendpflege weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Eine Satzung über die Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen und kann gegebenenfalls mit ebensolcher Mehrheit geändert werden.

Tag der Errichtung: 25.11.2006
Tag der letzten Satzungsänderung: 01.11.2012