Die Gießener Ärztin Kristina Hänel wurde zu einer Geldstrafe von 6.000 € verurteilt, da sie auf ihrer Website über Schwangerschaftsabbrüche informierte. Am 12. Oktober dieses Jahres wurde das Urteil bestätigt. Grundlage für die Anzeige, die Kristina Hänel erhielt, ist der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verbietet. Immer wieder nutzen AbtreibnungsgegnerInnen den Paragraf 219a um Ärzte und Ärztinnen anzuzeigen, zu belästigen und einzuschüchtern. Aktuell wird über einen bestimmten Abtreibungsgegner berichtet, der immer wieder ÄrtzInnen anzeigt. Darüber und über die bislang ergebnislose Debatte zum §219a sprachen wir mit Kristina Hänel. Zunächst fragten wir, wer die Akteure sind, die diesen Paragrafen nutzen um Anzeigen zu erstatten.
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